Der Einwohnerrat von Kriens erlässt gestützt auf §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Lärmbekämpfung vom 30. März 1971/20. Sept. 1971 sowie §§ 8 und 34 lit. c Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 4. Oktober 1973 folgendes Reglement:
Art. 1 Dauer des St. Niklausklöpfens
Das St. Niklausklöpfen ist vom 3. November bis und mit 8. Dezember grundsätzlich gestattet.
Art. 2 Örtliche Beschränkung
Das St. Niklausklöpfen ist auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen verboten.
Art. 3 Zeitliche Beschränkung
Das St. Niklausklöpfen ist verboten
- über die Mittagszeit von 12.00 bis 13.00 Uhr.
- in der ganzen Gemeinde Kriens von 22.00 bis 08.00 Uhr sowie
- an Sonn- und Feiertagen bis 14.00 Uhr.
Art. 4 Ausnahmen
Am 8. Dezember (Maria Empfängnis) findet der traditionelle Samichlausumzug mit dem "Ausklöpfen" statt. An diesem Tag gilt die zeitliche Beschränkung nicht.
Für besondere Anlässe kann der Gemeinderat auf Gesuch hin geschlossenen Gruppen Ausnahmen gestatten. In solchen Fällen ist auf den Verkehrsfluss und die Nachtruhe der Bevölkerung gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 5 Strafbestimmungen
Wer gegen Art. 1, 2 und 3 dieses Reglements verstösst, wird im Sinne von §§ 3 und 4 UeStG mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
Art. 6 Aufhebung des bisherigen Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle Verordnungen und Beschlüsse betreffend das St. Niklausklöpfen aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. November 1979 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung im Sinne des Gesetzes über die Lärmbekämpfung und des Übertretungsstrafgesetzes durch den Regierungsrat des Kantons Luzern.